Wenn Angehörige im Beratungsgespräch fragen, wie sie an die kostenlosen Pflegehilfsmittel kommen, sind Pflegedienste oft die erste Anlaufstelle. Die gute Nachricht: Der Antrag ist unkompliziert, und Ihr Dienst muss dafür weder Kostenträger sein noch eigene Formulare entwickeln. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf Schritt für Schritt und grenzt klar ab, wo Ihre Unterstützung sinnvoll ist – und wo nicht.
Worum es geht: die Pauschale nach § 40 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen oder Mund-Nasen-Schutz. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einer monatlichen Pauschale.
Entscheidend ist die Versorgungsform: Der Anspruch besteht ausschließlich in der häuslichen Pflege, einschließlich der ambulant betreuten Pflege-WG. In der vollstationären Versorgung greift die Regelung nicht.
Der Ablauf in vier Schritten
In der Praxis hat sich ein klarer Ablauf etabliert. Für Ihre Klient:innen sieht er so aus:
Für die anspruchsberechtigte Person entstehen dabei keine Kosten, solange der Wert im Rahmen der 42 Euro bleibt. Eine Auszahlung in bar gibt es nicht – es handelt sich um eine Sachleistung.
Wo der Pflegedienst sinnvoll unterstützt
Ihr Dienst ist nicht der Antragsteller und nicht der Kostenträger. Trotzdem sind Sie an mehreren Stellen wertvoll:
- Beratung: Viele Angehörige wissen nicht, dass der Anspruch schon ab Pflegegrad 1 besteht. Ein kurzer Hinweis im Erstgespräch sorgt dafür, dass die Leistung überhaupt genutzt wird.
- Antragshilfe: Sie können beim Ausfüllen unterstützen und den Kontakt zu einem zuverlässigen Lieferanten herstellen.
- Bedarfsklärung: Sie sehen im Pflegealltag, was wirklich gebraucht wird, und helfen, die monatliche Zusammenstellung sinnvoll anzupassen.
- Interne Übersicht: Sie behalten den Stand der Versorgung je Klient:in im Blick – nicht als Pflicht gegenüber der Kasse, sondern für Ihre eigene Auskunftsfähigkeit.
Den Überblick behalten, ohne Mehraufwand
Je mehr Klient:innen Sie betreuen, desto schneller wird die Versorgung unübersichtlich – besonders, wenn der Stand in mehreren Excel-Listen oder Köpfen steckt. Genau hier setzt der Pflegebox Manager an: eine zentrale Klientenliste, nachvollziehbare Versorgung und der Blick aufs monatliche Budget je Person. Wie sich das im Büroalltag auswirkt, zeigt unser Beitrag zu weniger Verwaltungsaufwand im Pflegedienst. Wenn es um die gebündelte Antragstellung geht, lohnt zusätzlich der Blick auf den digitalen Sammelantrag.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Antrag
Muss der Pflegedienst den Antrag stellen?
Ab welchem Pflegegrad besteht der Anspruch?
Wie hoch ist die monatliche Pauschale?
Gilt der Anspruch auch in der Pflege-WG?
Wer rechnet mit der Pflegekasse ab?
Fazit
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist einfach, und der Pflegedienst spielt darin eine begleitende, keine tragende Rolle. Wer seine Klient:innen früh und sauber berät, sorgt dafür, dass ein berechtigter Anspruch tatsächlich genutzt wird – und behält mit einer guten internen Übersicht den Aufwand klein.
Schlagwörter: Pflegehilfsmittel · Antrag · § 40 SGB XI · Pflegedienst · Pflegebox · SaaS-Effizienz
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